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Gericht: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: 3 Sa 551/03
Rechtsgebiete: ArbGG, InsO
Vorschriften:
ArbGG § 72a | |
InsO § 313 | |
InsO § 113 Abs. 1 | |
InsO § 113 Abs. 1 Satz 1 | |
InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 |
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Im Namen des Volkes Urteil
Aktenzeichen: 3 Sa 551/03
Verkündet am 28.04.2004
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein auf die mündliche Verhandlung vom 28.04.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht ... als Vorsitzende und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer und d. ehrenamtlichen Richter ... als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.11.2003 - 2 Ca 1666 c/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Dauer einer Kündigungsfrist.
Der Kläger war bei der Insolvenzschuldnerin, der Firma N. GmbH und Co.KG, seit dem 01.01.1990 als Außendienstmitarbeiter tätig. Arbeitsvertraglich war eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres oder zum Schluss des Jahresendes vereinbart. Mit Wirkung ab 01.07.2003 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter eingesetzt. Dieser kündigte mit Schreiben vom 03.07.2003 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen gem. § 313 InsO zum 31.10.2003.
Mit dieser Kündigungsfrist ist der Kläger nicht einverstanden. Er meint, es sei die arbeitsvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist einzuhalten.
Das Arbeitsgericht wies die Klage unter Hinweis auf § 113 Abs. 1 InsO ab. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Berufung ein. Er vertieft im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt vor, § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO sei nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasse nicht den Fall der individuell arbeitsvertraglich vereinbarten Verlängerung der Kündigungsfrist.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichtes Elmshorn vom 13.11.2003 zum Az. 2 Ca 1666 c/03 wird abgeändert. Es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil in jeder Hinsicht für zutreffend.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Aufgrund der Kündigung des Beklagten vom 03.07.2003 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Insolvenzschuldnerin sorgsam zum 31.10.2003 beendet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Lediglich ergänzend wird folgendes ausgeführt:
1) Gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 InsO kann ein Dienstverhältnis vom Insolvenzverwalter ohne Rücksicht auf die vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluss des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden.
Nach § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.
Diese in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO geregelte Kündigungsfrist gilt für alle längere Kündigungsfristen, unabhängig davon, ob sie einzelvertraglich oder tarifvertraglich vereinbart wurden oder im Gesetz geregelt sind. § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO enthält eine generelle Regelung über die für eine derartige Kündigung maßgebliche Kündigungsfrist. Insoweit wurde eine Höchstkündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende eingeführt (BAG v. 03.12.1998, AP Nr. 1 zu § 113 InsO). § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO verdrängt längere Kündigungsfristen, und zwar sowohl einzelvertragliche, als auch tarifvertragliche (BAG v. 06.07.2000 - 2 AZR 695/99). Die Kündigungsfrist des § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO ist lex spezialis. Diese gesetzliche Regelung geht als lex spezialis allen längeren Kündigungsfristen unabhängig von ihrer Rechtsgrundlage im Gesetz, in Tarifverträgen, in einer Betriebsvereinbarung oder im Dienstvertrag vor (Erfurter -Kommentar zum Arbeitsrecht 4. Aufl., Rnd Ziff. 3 zu § 113 InsO).
2) Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Arbeitsgericht Elmshorn zutreffend festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten das Arbeitsverhältnis des Klägers unabhängig von der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist mit der in der Insolvenz maßgeblichen gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende wirksam zum 31.10.2003 beendet hat. Das Gesetz hat die günstigere arbeitsvertragliche Kündigungsfrist des Klägers verdrängt.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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